§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Patchwork Naunheim - Soziale Initiative im Stadtteil. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wetzlar eingetragen. Als eingetragener Verein führt er den Zusatz „e. V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wetzlar-Naunheim.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck

  1. Der Verein ist ein Idealverein. Er ist politisch, ethnisch, weltanschaulich und konfessionell völlig neutral. 
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, auch der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Kinder- und Jugendbetreuung, auch die Hausaufgabenbetreuung verwirklicht. Ziel ist es für Kinder, Jugendliche und auch deren Eltern weitere soziale Angebote zu unterbreiten. Diese sollen das Leistungsangebot des öffentlichen Jugendhilfeträgers und des Schulträgers ergänzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt mit den in § 2 genannten Vereinszielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. 

 § 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in dem Verein ist eine Grundvoraussetzung dafür, an dem regelmäßigen Betreuungsangebot des Vereins teilhaben zu können.
  2. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen und das in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung verankerte Neutralitätsgebot anerkennen und leben.
  3. Der Wunsch der Aufnahme als Mitglied wird durch Aufnahmeantrag bekundet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Aufgenommene Mitglieder werden darüber schriftlich unterrichtet.
  4. Mitglieder haben den durch Beitragsordnung außerhalb der Satzung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieser kann für die Personen, welche die gemeinnützige Institution nutzen und fördernde Mitglieder unterschiedlich hoch bemessen werden.
    Außerdem kann in der Beitragsordnung ein vorauszuzahlender Betrag für an sich in Form einer persönlichen Dienstleistung (natural) zu erbringende Eltern-Vereinsarbeit nach Anzahl und Werteinheit je Stunde festgesetzt werden.
  5. Der Mitgliedsbeitrag und weitere Beiträge werden zu Beginn eines Kalenderjahres für das gesamte Geschäftsjahr erhoben.
  6. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch dessen schriftliche Erklärung, gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Erklärung kann auch per E-Mail erfolgen.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der schriftlichen Ausschlusserklärung die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Organe des Vereins

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese tritt zumindest ein Mal im Jahr zusammen.

Die laufende Führung der Geschäfte ist nach der Satzung und auf der Grundlage der Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung durch den Vereinsvorstand zu vollziehen.

Einzige Aufgabe der aus der Reihe der Vereinsmitglieder bestellten Rechnungsprüfung ist es, die jährlich zu erstellende Rechnungslegung mit Anfangs- und Endbestand der Konten und allen Belegen, nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung auf Vollständigkeit und rechtliche und oder tatsächliche Gebotenheit zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung persönlich zu berichten. 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alle Mitglieder können daran teilnehmen. Sie tagt nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann aber Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    2. die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfung,
    3. die Beratung der Jahresberichte des Vorstandes,
    4. die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes für dessen Geschäftstätigkeit,
    5. die Beschlussfassung über den vom Vorstand eingebrachten Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr,
    6. die Beschlussfassung zur Änderung oder Neufassung der Vereinssatzung,
    7. die Beschlussfassung über die Mitgliedsbeitragsordnung,
    8. die Beschlussfassung über wichtige Aufgabenstellungen des Vereins,
    9. die endgültige Entscheidung über den Status der vom Vorstand ausgeschlossenen Vereinsmitglieder nach der Anrufung der Mitgliederversammlung,
    10. die grundsätzliche Neuausrichtung der Vereinstätigkeit im Rahmen der Vereinsziele,
    11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereine,
  3. Mindestens ein Mal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
    Zu den Mitgliederversammlungen wird mit einer Ladungsfrist von mindestens
    3 Wochen schriftlich, unter Angabe der zur Beratung und Beschlussfassung vorgesehenen Tagesordnungspunkte, durch den/die Vorsitzende/n des Vorstandes eingeladen.
    In der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung sind die anwesenden Mitglieder ohne Rücksicht ihre Anzahl beschlussfähig.
  4. Unter Angabe der zur Beratung vorzusehenden Tagesordnung kann eine Gruppe von zumindest fünf Mitgliedern die Abhaltung einer Mitgliederversammlung von dem Vorstand schriftlich verlangen.
    Wird diesem Verlangen nicht binnen fünf Wochen nach der schriftlichen Aufforderung zur Einberufung zu einer Sitzung durch den Vereinsvorstand eingeladen, so ist jedes der die rechtmäßig einfordernden Mitglieder selbst befugt, zu einer Mitgliederversammlung einzuberufen.
  5. Jedes Vereinsmitglied hat in der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eine Stimme.
    Beschlüsse werden in den Sitzungen mit einfacher Mehrheit gefasst. Dabei zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der beratene Antrag abgelehnt.
    In Wahlen wird offen gewählt, per Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied fordert geheime Abstimmung.
    Für eine Satzungsänderung oder deren Neufassung bedarf es einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen der Mitglieder. Über eine Satzungsänderung kann ohnehin nur abgestimmt werden, wenn dies bereits auf der Tagungsordnung im Zuge der Einladung zu der Mitgliederversammlung ausdrücklich benannt wurde.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches die Versammlungsleitung und die Protokollführung unterzeichnen. 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der, die Geschäfte führende Vorstand setzt sich zusammen aus:

    1. dem/der ersten Vorsitzenden,
    2. einem/einer zweiten Vorsitzenden,
    3. einem/einer ersten Kassierer/in,
    4. einem/einer zweiten Kassierer/in,
    5. einem/einer ersten Schriftführer/in,
    6. einem/einer zweiten Schriftführer/in
    7. einem/einer Beisitzer/in.

      Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
      Die Wiederwahl ist möglich.
      Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

  3. Der/Die Vorsitzende des Vorstandes lädt zu den Vorstandssitzungen des Vereins unter Angabe der zu beratenden Tagesordnungspunkte mit einer Ladungsfrist von einer Woche schriftlich ein. Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf bis zu drei Tage abgekürzt werden.
  4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  5. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn zumindest drei Mitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende anwesend sind.
  6. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit. Bei der Stimmengleichheit der gültigen Stimmen entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  7. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  8. Rechtsgeschäfte von Bedeutung sind auf der Grundlage von Beschlussfassungen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung durch den/ die erste/n Vorsitzenden und dem/der zweiten Vorsitzenden, sofern eine dieser Personen verhindert ist von der verfügbaren Person, gemeinsam mit einer weiteren Person des Vorstandes zu verfügen.
    Von Bedeutung sind 
    • Begründungen/Änderungen/Beendigungen von Beschäftigungen
    • Rechtsgeschäfte mit einer Jahressumme von mehr als 5.000 Euro
    • Rechtsgeschäfte, welche die Grundlagen des Vereins angehen
    • Förderanträge bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und privatrechtlichen Institutionen.
  9. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die ihnen bei der oder veranlasst durch die Wahrnehmung der Vorstandstätigkeit entstehen sind ihnen dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind. 

§ 8 Rechnungsprüfung

Die Prüfung darüber, ob die Buchführung den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung entspricht, vollständig ist und den Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes entspricht, wird durch die Kassenprüfung festgestellt.

Die Mitgliederversammlung bestellt zu diesem Zweck für die Zeit von jeweils zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden zwei Rechnungsprüfer/innen.

 

§ 9 Auflösung

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins dem Förderverein der Grundschule Wetzlar-Naunheim, e.V. übertragen. Dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften durchgeführt werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist in dieser Angelegenheit nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 3/5 aller Mitglieder anwesend sind.
    Bei festzustellender Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung zu der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
  4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende/r Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Neufassung der Vereinssatzung lt. dem Beschluss der Mitgliederversammlung von Patchwork Naunheim vom 6. März 2017